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Impressumpflicht – Neue Bezeichnung der gesetzlichen Regelungen

Jeder Betreiber einer Webseite muss bestimmte Angaben im Impressum hinterlegen. Die Bezeichnung der gesetzlichen Regelungen für die Impressumpflicht haben sich geändert.

Jeder Betreiber einer Webseite muss bestimmte Angaben im Impressum hinterlegen. Die Bezeichnung der gesetzlichen Regelungen für die Impressumpflicht haben sich geändert.

Die vormals im TMG (Telemediengesetz) geregelte Impressumspflicht für Anbieter digitaler Dienste ist nunmehr in § 5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz) geregelt. Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Änderung, inhaltlich ändert sich rund um die Impressumspflicht nichts. Websitebetreiber sollten nun ihr Impressum allerdings auf Aktualität prüfen.

Sofern das Impressum einen Verweis auf das TMG enthält besteht Änderungsbedarf. Denn die Angabe eines nicht mehr existenten Gesetzes könnte zu Abmahnungen führen.  Es besteht allerdings keine Pflicht, § 5 DDG überhaupt im Impressum anzugeben, somit könnte man auf die Angabe dieser Vorschrift im Impressum komplett verzichten, oder einfach die Bezeichnung TMG durch DDG ersetzen.  

Darüber hinaus wird das bisherige Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) umbenannt und heißt nun Telekommunikations-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Sollten Sie in Cookiebanner oder Datenschutzerklärung auf den § 25 TTDSG verweisen, muss dieser Verweis nun in § 25 TDDDG geändert werden. Auch der Begriff „Telemedien“ sollte durch „digitale Dienste“ ersetzt werden.

Einen weitergehenden Überblick über die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben eines Impressums für Handwerksbetrieben bietet dieses Informationsblatt: „Praxis Recht“