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Kammer und Verbandspartnerschaft (KVP) Georgien

Die BAUVERBÄNDE.NRW unterstützen den Verband BusinessGeorgia dabei, den Arbeitsschutz und die Arbeitssicherheit im georgischen Bausektor zu verbessern

In der ersten Jahreshälfte 2024 fiel der Startschuss für eine neue Kammer- und Verbandspartnerschaft von BAUVERBÄNDE.NRW mit dem georgischen Verband BusinessGeorgia. Nach seiner Gründung im Jahr 2021 hat es sich der Verband zur Aufgabe gemacht, die Arbeitssicherheit im georgischen Bausektor zu verbessern und zu institutionalisieren.

Entwicklung von Beratungs- und Schulungsangeboten

Im Rahmen des auf drei Jahre angelegten Projektes unterstützt BAUVERBÄNDE.NRW BusinessGeorgia dabei, ein Beratungs- und Schulungsangebot zu entwickeln. Zum einen werden Weiterbildungen für Akteure aus öffentlichen Institutionen, die Arbeitsinspektionen auf georgischen Baustellen durchführen, entwickelt. Zum anderen wird ein umfangreiches modulares Aus- und Weiterbildungsangebot für Arbeitschutzverantwortliche in Unternehmen entwickelt. So soll ein Beitrag zu Gesundheit und Arbeitszufriedenheit georgischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geleistet werden. 

 

Netzwerkarbeit für den Arbeitsschutz

Neben der Entwicklung Beratungs- und Schulungsangeboten steht auch die Etablierung eines „Runden Tisches“ zum Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit im Vordergrund des Projektes. Mit dem Runden Tisch wird ein Netzwerk von öffentlichen und privatwirtschaftlichen Akteuren zum Informationsaustausch und zur Kapazitätsentwicklung im Bereich Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit aufgebaut.

 

Aktuelle News zum Projekt

Meldungen

Impressumpflicht – Neue Bezeichnung der gesetzlichen Regelungen

Jeder Betreiber einer Webseite muss bestimmte Angaben im Impressum hinterlegen. Die Bezeichnung der gesetzlichen Regelungen für die Impressumpflicht haben sich geändert.

Jeder Betreiber einer Webseite muss bestimmte Angaben im Impressum hinterlegen. Die Bezeichnung der gesetzlichen Regelungen für die Impressumpflicht haben sich geändert.

Die vormals im TMG (Telemediengesetz) geregelte Impressumspflicht für Anbieter digitaler Dienste ist nunmehr in § 5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz) geregelt. Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Änderung, inhaltlich ändert sich rund um die Impressumspflicht nichts. Websitebetreiber sollten nun ihr Impressum allerdings auf Aktualität prüfen.

Sofern das Impressum einen Verweis auf das TMG enthält besteht Änderungsbedarf. Denn die Angabe eines nicht mehr existenten Gesetzes könnte zu Abmahnungen führen.  Es besteht allerdings keine Pflicht, § 5 DDG überhaupt im Impressum anzugeben, somit könnte man auf die Angabe dieser Vorschrift im Impressum komplett verzichten, oder einfach die Bezeichnung TMG durch DDG ersetzen.  

Darüber hinaus wird das bisherige Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) umbenannt und heißt nun Telekommunikations-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Sollten Sie in Cookiebanner oder Datenschutzerklärung auf den § 25 TTDSG verweisen, muss dieser Verweis nun in § 25 TDDDG geändert werden. Auch der Begriff „Telemedien“ sollte durch „digitale Dienste“ ersetzt werden.

Einen weitergehenden Überblick über die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben eines Impressums für Handwerksbetrieben bietet dieses Informationsblatt: „Praxis Recht“

Noch Fragen ?

Ihre Ansprechpartner:

Dipl.-Kfm., Dipl.-Ing. Heinz G. Rittmann

Stv. Hauptgeschäftsführer

T.: 0211 - 914 290

Mail: rittmann@bauverbaende.nrw

MSc. Maike Rödelbronn

Leiterin Berufsbildung

T.: 0231 - 94 11 580

Mail: roedelbronn@bauverbaende.nrw

Finanziert wird das Projekt vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ). Durchführungsorganisation ist die sequa gGmbH.